Gemeinde Königheim

Seitenbereiche

Königheim - Weinort zum Erleben

Volltextsuche

Wetter in Königheim

Rathaus Aktuell

Hinweis an die Landwirte zur lnanspruchnahme von Feldwegen und Straßen

Bedingt durch die große räumliche Ausdehnung der Gemeinde Königheim, hat diese ein umfangreiches Netz von Gemeindestraßen und Feldwegen zu unterhalten.

Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass Feldwege und Straßen über Gebühr von Landwirten in Anspruch genommen werden. Die Gemeindeverwaltung ist sich darüber bewusst, dass es sich vor allem bei schlechter Witterung kaum vermeiden lässt, dass bei der Bewirtschaftung der Felder Schmutz und Dreck auf die angrenzenden Straßen und Wege herausgetragen wird. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass durch die Verunreinigung eine Schädigung der Fahrbahn hervorgerufen werden kann und darüber hinaus eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer besteht.

Neben den angesprochenen Verschmutzungen wird auch immer wieder festgestellt, dass einzelne Landwirte die Vermessungsgrenze entlang eines Feldweges ignorieren und dort das Bankett bis zur Fahrbahn hin wegackern bzw. sogar die Fahrbahn selbst  beschädigen. Ein weiteres Problem entsteht in diesem Zusammenhang wenn am Ackerrand ein Erdwall angehäuft wird.  Anfallendes Niederschlagswasser kann infolge des Erdwalls am Acker und dem nicht mehr vorhandenen Grünstreifens, nicht mehr vom Wegbereich ablaufen, was ebenfalls zur Beschädigung des Weges führt. Die hierdurch entstandenen Schäden müssen dann wieder kostenaufwendig beseitigt werden. 

Zur Ahndung bzw. Vorbeugung der beschriebenen Gefährdungen bzw. Schädigungen bestehen umfangreiche Vorschriften, auf deren Beachtung wir vor allem die Landwirtschaft hinweisen wollen. Daneben machen wir darauf aufmerksam, dass in jedem Fall, in dem eine Sache oder eine Person durch die übermäßige Inanspruchnahme einer Straße oder eines Weges geschädigt wird, Schadensersatzansprüche bestehen. 

Nachfolgend die wichtigsten gesetzlichen Regelungen: 


1. Veränderungen an Wegen und Straßen

Nach § 13 Landesordnungswidrigkeitengesetz handelt ordnungswidrig, wer unbefugt am Straßenkörper, am Zubehör oder an Nebenanlagen einer öffentlichen Straße Veränderungen vornimmt oder Zubehör einer öffentlichen Straße entfernt oder unkenntlich macht.
Das hin und wieder beobachtete Verhalten einzelner Landwirte führt seit Jahren zu Klagen. Die genannte Vorschrift des § 13 LOwiG unterwirft dieses Verhalten einer Ordnungswidrigkeit, die von den zuständigen Behörden verfolgt und geahndet werden kann. 

2. Verunreinigung von Wegen und Straßen

Nach § 44 Straßengesetz muss derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich beseitigen. Kommt der Verantwortliche dieser Pflicht nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde neben der Polizei (ggf. Ortspolizeibehörde bzw. Polizeivollzugsdienst) die Gegenstände auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen oder be­seitigen lassen (§ 44 Abs. 2 Straßengesetz).
§ 32 Abs. 1 StVO verbietet es, die Straße zu beschmutzen, zu be­netzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen, sowie dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrige Zustände verantwortliche hat diese unverzüglich zu beseitigen.
Die Vorschrift des § 44 Straßengesetz ergänzt die Regelung des § 32 StVO durch die Einbeziehung auch der Verunreinigung, die keine Verkehrsgefährdung zur Folge hat. Die genannte Ermächti­gung nach § 42 Satz 2 Straßengesetz an die Straßenbaubehörden (und die Polizei) gilt sowohl für die Beseitigung verkehrsgefährdender Gegenstände (§ 32 StVO) als auch bloße Verunreinigung (§ 34 Straßengesetz) auf Kosten des Verantwortlichen.