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Corona-Lage im Main-Tauber-Kreis Allgemeinverfügung zu privaten Feiern

Am Dienstag, 13. Oktober, ist der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis auf über 35 gestiegen. Dieser beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (6. bis 12. Oktober) je 100.000 Einwohner. Damit ist erstmals der Grenzwert der Vorwarnstufe von 35 Fällen erreicht worden.
 
Ein Infektions-Cluster ist auf Ausbrüche im Umfeld mehrerer Schulen zurückzuführen.
Darüber hinaus gibt es unter anderem ein Infektions-Cluster im Zusammenhang mit einer privaten Feier. In der vergangenen Woche wurden im Abstrichzentrum sowie über weitere vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis veranlasste Flächentestungen insgesamt mehr als 800 Corona-Tests durchgeführt. Dadurch ist es gelungen, Infektionsketten rasch zu lokalisieren und zu unterbrechen. Weitere Testreihen fanden in dieser Woche statt. Insgesamt ist aber abzusehen, dass wir uns in den nächsten Tagen auf weiter steigende Infektionszahlen einzustellen haben, die sich auch in der Sieben-Tage-Inzidenz niederschlagen.
 
Vor diesem Hintergrund hat das Landratsamt am Mittwoch, 14. Oktober 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Teilnehmerzahl bei der Durchführung von privaten Veranstaltungen und Feiern begrenzt. Die Allgemeinverfügung wurde unter www.main-tauber-kreis.de/oeffentliche-bekanntmachungen notverkündet und trat am Donnerstag, 15. Oktober, in Kraft.
 
Konkret geht es um Folgendes:
 

  1. Die Durchführung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen, angemieteten oder sonst zur Verfügung gestellten Räumen, beispielsweise Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser, ist nur zulässig, wenn an ihnen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende außer Betracht.

 

  1. Die Durchführung von privaten Veranstaltungen in privaten Räumen ist nur zulässig, wenn an ihnen nicht mehr als 25 Personen teilnehmen.

 
Die Allgemeinverfügung wird zunächst bis einschließlich 1. November befristet und orientiert sich an den einschlägigen Handlungsempfehlungen des Landes Baden-Württemberg. Sie stellt aktuell ein mildes Eingriffsmittel dar, wodurch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und mit Augenmaß vorgegangen wird. Ziel ist, das Infektionsgeschehen damit weiter wirksam herunterzubremsen und die umfangreiche Kontaktpersonennachverfolgung des Gesundheitsamtes übersichtlicher zu gestalten.
 
Die Verfügung wird für den gesamten Landkreis gelten. Aus epidemiologischer Sicht hat es keinen Sinn, die Begrenzung von privaten Veranstaltungen nur auf einzelne Kreiskommunen zu begrenzen, auch wenn sich in einigen Kommunen das Infektionsgeschehen derzeit noch als übersichtlich bzw. nicht existent darstellt.