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Vorkaufsrechte der Gemeinde bei Grundstücksverkäufen

Das Land Baden-Württemberg und der Bund haben den Gemeinden in mehreren Bundes- und Landesgesetzen ein gesetzliches Vorkaufsrecht eingeräumt, so zum Beispiel im Baugesetzbuch, im Landeswaldgesetz und im Wassergesetz für Baden-Württemberg.
 
In der Regel hat die Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei

-        allen Waldgrundstücken
-        Grundstücken, die an ein Gewässer angrenzen (z.B. Brehmbach)
-        Grundstücken am Ortsrand, die für die Baulandentwicklung in Frage kommen
-        unbebaute, innerörtliche Bauflächen
 
Daneben gibt es weitere gesetzliche Vorkaufsrechte für die Gemeinde.
 
Wir bitten sowohl die Grundstücksveräußerer, als auch die möglichen Erwerber bei derartigen Grundstücksgeschäften bereits vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrages rechtzeitig Kontakt mit dem Bürgermeisteramt aufzunehmen. Es kann somit noch vor dem rechtsverbindlichen Notartermin geklärt werden, ob die Gemeinde ein Vorkaufsrecht ausübt. Damit vermeiden Veräußerer und Erwerber auch unnötige Kosten und Unannehmlichkeiten.