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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Die vom Gemeinderat in der Haushaltssatzung vom 31.01.2022 für das Kalenderjahr 2022 festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer von

-       450 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und

-       430 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
gelten, da die Haushaltssatzung für das Jahr 2023 noch nicht erlassen ist, gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) fort.
 
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.


2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2023 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der Konten der Gemeinde Königheim zu überweisen oder einzubezahlen soweit kein Lastschriftmandat vorgelegt wurde.
 
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachungen bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Königheim, Kirchplatz 2 in 97953 Königheim schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift einzulegen.
 
4. Hinweis
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
 
Königheim, den 14.01.2023
gez. Ludger Krug
Bürgermeister