ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Neue Steige” auf Gemarkung Gissigheim
Der Gemeinderat der Gemeinde Königheim hat am 23.02.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Neue Steige“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung nach § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.
Das Gebiet befindet sich im Süden des Gemeindegebietes Ortsteil Gissigheim. Im Norden grenzt es an den bestehenden Ortskern und im Süden an die offene Ackerflur an.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans i.d.F. vom 23.01.2026 maßgebend.
Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan „Neue Steige“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung einschließlich der Anlagen und der Umweltbericht können im Rathaus Königheim, Kirchplatz 2, 97941 Königheim zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan und deren Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Königheim, den 24.02.2026
gez. Ralf Dörr
Bürgermeister
G E M E I N D E K Ö N I G H E I M
MAIN-TAUBER-KREIS
SATZUNG
über den Bebauungsplan „Neue Steige" auf Gemarkung Gissigheim und die dem Bebauungsplan „Neue Steige" zugeordneten örtlichen Bauvorschriften
Aufgrund von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. S. 3634), zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO-BW) in der Fassung vom 05. März 2010 (GBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 25) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581 berichtigt S. 698), mehrfach geändert, § 37a neu gefasst und § 140a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) hat der Gemeinderat der Gemeinde Königheim in öffentlicher Sitzung am 23.02.2026
- den Bebauungsplan „Neue Steige" auf Gemarkung Gissigheim und
- die dem Bebauungsplan „Neue Steige" auf Gemarkung Gissigheim zugeordneten örtlichen Bauvorschriften
jeweils als Satzung beschlossen.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Neue Steige" auf Gemarkung Gissigheim ist der Lageplan im Maßstab 1:500 vom 23.01.2026, erstellt von WALTER Ingenieure, Tauberbischofsheim, maßgebend.
§ 2 Bestandteile der Satzung
Der Bebauungsplan "Neue Steige" auf Gemarkung Gissigheim besteht aus
- den zeichnerischen Festsetzungen mit Planzeichenerklärung im Maßstab 1: 500 vom 23.01.2026, erstellt von WALTER Ingenieure, Tauberbischofsheim
- den planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 9 BauGB vom 23.01.2026, erstellt von WALTER Ingenieure, Tauberbischofsheim.
Dem Bebauungsplan "Neue Steige" auf Gemarkung Gissigheim ist die Begründung vom 23.01.2026, gefertigt von WALTER Ingenieure, Tauberbischofsheim, beigefügt.
Gleichzeitig werden zugeordnete örtliche Bauvorschriften nach § 74 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg mit Datum vom 23.01.2026, gefertigt von WALTER Ingenieure, Tauberbischofsheim, erlassen. Den örtlichen Bauvorschriften ist die Begründung vom 23.01.2026, gefertigt von WALTER Ingenieure, Tauberbischofsheim, beigefügt.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO-BW handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO-BW erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.
§ 4 Inkrafttreten
Der Bebauungsplan „Neue Steige" auf Gemarkung Gissigheim und die zugeordneten örtlichen Bauvorschriften treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Königheim, 24.02.2026
gez. Ralf Dörr
Bürgermeister
