Landtagswahl 2026

 

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis:

Bekanntmachung Einsicht WVZ.pdf

WAHLBEKANNTMACHUNG

für die Landtagswahl am 08. März 2026

Gemeinde Königheim - Wahlkreis Nr. 23 Main-Tauber

1. Am 08. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt.

Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende fünf allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

- Wahlbezirk 001-01 (Königheim)

Wahlraum: Rathaus Königheim, Kirchplatz 2, Zimmer 204

- Wahlbezirk 001-02 (Königheim)

Wahlraum: Rathaus Königheim, Kirchplatz 2, Zimmer 207

- Wahlbezirk 002-03 (Brehmen)

Wahlraum: Bürgerhaus, Ortsteil Brehmen, Tiergartenweg 5

- Wahlbezirk 003-04 (Gissigheim)

Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Ortsteil Gissigheim,

Schloßstraße 19

- Wahlbezirk 004-05 (Pülfringen)

Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Ortsteil Pülfringen,

Sportplatzweg 5

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26. Januar 2026 bis 15. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16:30 Uhr im Rathaus in Königheim zusammen.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen und gegebenenfalls Ersatzbewerber/innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern/-bewerberinnen außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers/jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung.

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jeder Wähler/Jede Wähleringibt seine/ihre

Erststimme in der Weise ab,

dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber/welcher Bewerberin sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

BITTE BEACHTEN SIE HIERBEI:

BRIEFWAHLUNTERLAGEN WERDEN IN DEN ORTSTEILEN AM WAHLTAG NICHT ENTGEGENGENOMMEN.

6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).

7. Jede/r Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes).

Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Landtagswahlgesetzt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Königheim, den 27. Februar 2026

Dörr, Bürgermeister