Anzeige Veranstaltung
Nach dem neuen Landesgaststättengesetz entfällt die sogenannte „Ausschankgenehmigung”.
Stattdessen muss eine Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung angezeigt werden.
Hier können Sie den Antrag auf Anzeige einer Veranstaltung herunterladen:
Anzeige einer Veranstaltung.pdf
BITTE BEACHTEN SIE DIE AUFLAGEN!
Das neue Landesgaststättengesetz finden Sie hier:
Hinweise:
Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (§ 2 Abs. 2 LGastG)
(früher „Gestattung“, „vorübergehende Wirtschaftserlaubnis“, „Schankerlaubnis“)
Wer?
Die Person, die aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will.
Was?
Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei die erforderlichen Angaben machen.
Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Gemeindeverwaltung.
(Download möglich - „Anzeige einer Veranstaltung” - siehe oben!)
Wo?
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.
Wann?
Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.
Wichtig!!!!
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt.
Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.
Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbesist gebührenfrei.