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Corona-Pandemie Betroffene müssen sich selbst in Quarantäne begeben

In Baden-Württemberg gilt mittlerweile die neue Corona-Verordnung Absonderung. Danach müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder sein könnten – das sind Krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen weiteren engen Kontaktpersonen der Kategorie 1 – zum Schutz ihrer Mitmenschen selbst in häusliche Quarantäne versetzen. Sie sollten sich sofort und ohne Umwege nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und dort keinen Besuch empfangen. Es darf nicht abgewartet werden, bis eine weitere Anordnung der zuständigen Behörde – beispielsweise des Gesundheitsamtes Main-Tauber-Kreis – erfolgt. Dadurch sollen mögliche weitere Ansteckungen oder Übertragungen besser verhindert sowie eine Entlastung der Gesundheitsämter erreicht werden.
 
Erster Landesbeamter Christoph Schauder als Leiter des Arbeitsstabes Corona im Landratsamt Main-Tauber-Kreis begrüßt die Neuregelung: „Generell ist die Einschränkung sozialer Kontakte derzeit das beste Mittel, das wir haben, um die Ausbreitung der Pandemie zu begrenzen. Wenn es dennoch zu weiteren Neuinfektionen kommt, müssen die Betroffenen schnellstmöglich in Quarantäne gehen, um die Infektionsketten konsequent zu unterbrechen und damit alle anderen Menschen zu schützen. Es ist nur vernünftig, wenn diese Quarantäne ohne Zeitverzug sofort angetreten wird, noch bevor eine förmliche Anordnung durch unser Gesundheitsamt oder eine andere Behörde erfolgt.“ Gesundheits- und Sozialdezernentin Elisabeth Krug ruft die Menschen im Main-Tauber-Kreis dazu auf, den Infektionsschutz weiterhin sehr ernst zu nehmen und sich bereits bei ersten Symptomen, die auf eine Coronavirus-Infektion hindeuten, freiwillig in Quarantäne zu begeben.
 
Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus haben und damit krankheitsverdächtig sind (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns etc.), müssen sich laut der neuen Verordnung unverzüglich nach Anordnung oder Durchführung eines PCR-Tests in Quarantäne begeben. Erhält diese Person ein negatives Testergebnis, so endet die Quarantäne automatisch.
 
Positiv auf das Coronavirus getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses zuhause isolieren. Die häusliche Isolation endet in der Regel zehn Tage nach dem positiven Test oder zehn Tage nach Symptombeginn.
 
Wenn eine Person mittels Antigentest („Schnelltest“) positiv getestet wurde, wird empfohlen, eine PCR-Testung anzuschließen. Ist auch der PCR-Test positiv, so verbleibt die Person bis zum Ende der zehn Tage in häuslicher Isolation.
 
Für Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen beginnt die Quarantäne unverzüglich, nachdem diese vom positiven Test der im Haushalt lebenden Person erfahren haben. Die Quarantäne endet frühestens 14 Tage – ab dem 1. Dezember frühestens zehn Tage – nach der Testung.
 
Hatte man Kontakt zu einer positiv getesteten Person, muss man sich unverzüglich in Quarantäne begeben, wenn einem mitgeteilt wird, dass man vom Gesundheitsamt als Kontaktperson der Kategorie 1 eingestuft wurde. Die Quarantäne endet in der Regel 14 Tage – ab dem 1. Dezember in der Regel zehn Tage – nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person.
 
Bund und Länder sind darin übereingekommen, das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne ab dem 1. Dezember grundsätzlich einheitlich auf im Regelfall zehn Tage festzulegen. Die Verordnung wird in diesem Punkt zum 1. Dezember entsprechend angepasst. Unabhängig von der neuen Verordnung erhalten Infizierte und deren Kontaktpersonen im Main-Tauber-Kreis auch weiterhin eine schriftliche Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes. Diese kann beispielsweise dem Arbeitgeber vorgelegt werden. LRA