Gemeinde Königheim

Seitenbereiche

Königheim - Weinort zum Erleben

Volltextsuche

Wetter in Königheim

rechtskräftige Bauleitpläne

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Schwarzfeld-Siedlung“

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Satzungen
1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Schwarzfeld-Siedlung“
2. Örtliche Bauvorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Schwarzfeld-Siedlung“
Gemeinde Königheim, Gemarkung Gissigheim

Der Gemeinderat der Gemeinde Königheim hat am 30.01.2023 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Schwarzfeld-Siedlung“, Gemeinde Königheim, Gemarkung Gissigheim, und die zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des vorhabenbe-zogenen Bebauungsplans „Solarpark Schwarzfeld-Siedlung“, Gemeinde Königheim, Gemarkung Gissigheim, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden–Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis hat mit Erlass vom 21.09.2023, Aktenzeichen 621.41 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Schwarzfeld-Siedlung“, Gemeinde Königheim, Gemarkung Gissigheim, und die zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Schwarzfeld-Siedlung“, Gemeinde Königheim, Gemarkung Gissigheim, aufgrund von § 10 (2) BauGB genehmigt.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage sowie der dazu erforderlichen Nebenanlagen zur Nutzung der Sonnenenergie geschaffen werden.

Entsprechend den Bestrebungen des Gesetzgebers, den Anteil aus erneuerbaren Energien erzeugten Stromes bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80 % (bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 %, bis zum Jahr 2035 auf 55 bis 60 %) zu erhöhen, wird die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf Gemarkung Gissigheim geplant. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan berücksichtigt dabei alle Kriterien für Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Gemeinde Königheim vom 08.05.2019. Die Firma GPJOULE Projekt GmbH & Co. KG hatte im Oktober 2020 den Zuschlag zur Umsetzung des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat erhalten. 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich auf der Gemarkung Gissigheim, östlich der Schwarzfeld-Siedlung. Der Abstand zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt ca. 165 m. Der südliche Ortsrand von Gissigheim befindet sich über 2 km entfernt von der Anlage. Nördlich der Anlage auf Flst.Nr. 13312 befindet sich eine Windenergieanlage. Südlich der Anlage befinden sich große Waldflächen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat eine Größe von 13,94 ha.

Das Plangebiet wird wie in der untenstehenden Planzeichnung dargestellt begrenzt.

Im Einzelnen gilt für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 30.01.2023.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Schwarzfeld-Siedlung“, Gemeinde Königheim, Gemarkung Gissigheim, treten mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 (7) LBO).

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Gemeinde Königheim, Gemeindeverwaltung, Kirchplatz 2, 97953 Königheim, während der üblichen Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Königheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Königheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Dienststunden der Gemeindeverwaltung Königheim:
Montag bis Freitag             von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag                        von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung

Königheim, den 26.09.2023

gez.
Ludger Krug, Bürgermeister
 

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung finden Sie hier:

Planzeichnung

Schriftlicher Teil

Begründung

Umweltbericht mit Grünordnungsplan

Anhang 1 Bilanz

Bestandsplan U2

Maßnahmeplan U3

Stellungnahmen und Abwägung

Vorhaben- und Erschließungsplan

Satzungstext

Zusammenfassende Erklärung

spezielle artenschutzrechliche Prüfung

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Weikerstetten“

Öffentliche Bekanntmachung - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Weikerstetten“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan

Genehmigungsfiktion des Bebauungsplanes / Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Königheim hat in seiner Sitzung am 31.01.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Weikerstetten“, nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Mit Bescheid vom 09.05.2022 Az. 621.41 hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Weikerstetten“ genehmigt. Die Genehmigung wurde am 21. Mai 2022 im Königheimer Amtsblatt bekannt gemacht.

Der Gemeinderat der Gemeinde Königheim hat in seiner Sitzung am 08.05.2022 den Satzungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen wiederholt und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Weikerstetten“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erneut als Satzung beschlossen. Änderungen an den Planunterlagen wurden nicht vorgenommen.

Mit Schreiben vom 27.06.2023, eingegangen beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis am 28.06.2023, bat die Gemeinde Königheim um erneute Genehmigung des Bebauungsplanes „Solarpark Weikerstetten“. Nach damaligem Stand des § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BauGB betrug die Frist zur Genehmigung 3 Monate und endete somit mit Ablauf des 28.09.2023.

Mit Ablauf dieser Frist trat die Genehmigungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB ein.

Die Genehmigungsfiktion wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Weikerstetten“ gemäß § 214 IV BauGB rückwirkend zum 21.05.2022 (Datum der ursprünglichen Bekanntmachung) in Kraft.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 14,6 ha und liegt südwestlich der Ortschaft Weikerstetten. Er umfasst die Flurstücke 5906 (TF), 6097 (TF), 6157, 6158, 6160, 6172, 6185, 6190, 6193, 6198, 6201 (TF), 6202, 6206 (TF), 6256 (TF) und 6280 der Gemarkung Königheim. Die Lage und der Flächenumgriff sind nachfolgendem Lageplan zu entnehmen.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Königheim (Kirchplatz 2, 97953 Königheim. Geöffnet: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, donnerstags zusätzlich 14.00-18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Königheim geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Königheim, den 23.10.2023

gez.
Ludger Krug, Bürgermeister

 

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung finden Sie hier:

Bebauungsplan Solarpark Weikerstetten

Begründung

Umweltbericht

Öffentliche Inhalte des Durchführungsvertrags