Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Weikerstetten“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan
Genehmigung des Bebauungsplans / Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Königheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31.01.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Weikerstetten“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan, nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Mit Bescheid vom 09.05.2022 hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Weikerstetten“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan genehmigt. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Weikerstetten“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 14,6 ha und liegt südwestlich der Ortschaft Weikerstetten. Er umfasst die Flurstücke 5906 (TF), 6097 (TF), 6157, 6158, 6160, 6172, 6185, 6190, 6193, 6198, 6201 (TF), 6202, 6206 (TF), 6256 (TF) und 6280 der Gemarkung Königheim. Die Lage und der Flächenumgriff sind dem nachfolgenden Lageplan in der Fassung vom 25.10.2021 zu entnehmen.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Königheim (Kirchplatz 2, 97953 Königheim. Geöffnet: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, donnerstags zusätzlich 14.00-18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in die bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Königheim unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO ist gemäß § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Königheim geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Königheim, den 18.05.2022
gez. Krug, Bürgermeister
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung finden Sie hier:
Bebauungsplan Solarpark Weikerstetten
Begründung
Umweltbericht
Öffentliche Inhalte des Durchführungsvertrags