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![]() ![]() ![]() ![]() Bauleitpläne im BeteiligungsverfahrenÖffentliche Bekanntmachung - Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Weikerstetten“ mit integriertem Vorhaben- und ErschließungsplanI. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Der Gemeinderat der Gemeinde Königheim hat in der öffentlichen Sitzung am 11.05.2020 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Weikerstetten“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Hiermit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage mit erforderlichen Nebenanlagen geschaffen werden. Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes mit intregiertem Landschaftsplan erfolgt parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 11,5 ha und liegt südlich von Weikerstetten. Es umfasst die Flurstücke 5906 (TF), 6097 (TF), 6157, 6158, 6160, 6172, 6185, 6190, 6193, 6198, 6201 (TF), 6202, 6206 (TF), 6256 (TF) und 6280 der Gemarkung Königheim. Die Lage und der Flächenumgriff sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. II. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB Der Gemeinderat der Gemeinde Königheim hat in der öffentlichen Sitzung am 12.10.2020 den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Weikerstetten“ gebilligt und gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Weikerstetten“, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht – jeweils in der Fassung vom 28.04.2020 - liegt in der Zeit vom 26.10.2020 bis einschließlich 10.12.2020 im Rathaus der Gemeinde Königheim, Kirchplatz 2, 97953 Königheim öffentlich aus und kann von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen können ebenfalls digital auf der Homepage der Gemeinde Königheim (www.koenigheim.de: Leben & Wohnen – Bauen & Wohnen – Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren) abgerufen werden. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltung abgeben. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit weitere Auskünfte einzuholen, insbesondere über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die o. g. Bauleitplanung berührt werden kann, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls am Verfahren beteiligt. Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt. Königheim, den 14.10.2020 gez. Ludger Krug, Bürgermeister
Die Unterlagen sind nachfolgend abrufbar:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Weikerstetten", Gemeinde Königheim, Gemarkung Königheimhier: Amtliche Bekanntmachung des Einleitungs-/Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Der Gemeinderat der Gemeinde Königheim hat am 11.05.2020 in öffentlicher Sitzung dem Antrag des Vorhabenträgers zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zugestimmt und gem. § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Weikerstetten“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan sowie gem. § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg den Erlass zugeordneter örtlicher Bauvorschriften beschlossen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Weikerstetten“ erstreckt sich auf die Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 5906 (Teilfläche), 6097 (Teilfläche), 6157, 6158, 6160, 6172, 6185, 6190, 6193, 6198, 6201 (Teilfläche), 6202, 6206 (Teilfläche), 6256 (Teilfläche) und 6280 der Gemeinde Königheim, Gemarkung Königheim. Der Einleitungs-/Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates vom 11.05.2020 wird mit dem Amtsblatt vom 16.05.2020 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht.
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