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Alte Führerscheine - Pflichtumtausch in EU-Kartenführerschein beantragen

Viele Autofahrerinnen und Autofahrer sind noch mit dem alten Papierführerschein, dem grauen oder rosa »Lappen« unterwegs. Diese Dokumente verlieren ab dem 19. Januar 2022 schrittweise ihre Gültigkeit.
Der Umtausch der Papierführerscheine, welche bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Für Inhaber eines Papierführerscheins gelten folgende Fristen:

  • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1953 und 1958 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2022 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1959 und 1964 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2023 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1965 und 1970 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2024 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang 1971 und später müssen den Führerschein bis 19. Januar 2025 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen.

 
Wer noch eines der genannten Führerscheindokumente besitzt, sollte prüfen, bis wann der Umtausch erfolgen muss. Dabei müssen Sie beachten, dass mit dem Zeitpunkt der Umstellung der alte Führerschein seine Gültigkeit verliert. Verwenden Sie den Führerschein trotz Verlust der Gültigkeit weiter, droht Ihnen bei einer Kontrolle ein Verwarnungsgeld.
 
Zuständig ist die Führerscheinstelle des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis. Sie können die Umstellung jedoch auch im Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung beantragen.
Bitte bringen Sie hierzu folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein biometrisches Passfoto
  • nationaler Führerschein
  • wenn der Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung der Klasse 3 (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird: zusätzlich
    • ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen