Gemeinde Königheim

Seitenbereiche

Königheim - Weinort zum Erleben

Volltextsuche

Wetter in Königheim

Rathaus Aktuell

ICH HABE EINEN SELBSTTEST DURCHGEFÜHRT UND ER IST POSITIV - WAS MUSS ICH JETZT TUN?

Liebe Bürgerin, Lieber Bürger,

Sie haben an sich einen sogenannten Selbsttest (ohne Beaufsichtigung geschulter Personen) auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt und Ihr Test ist positiv ausgefallen.

Im Folgenden erfahren Sie, was Sie im Falle eines positiven Testergebnisses beachten müssen.

1. Lassen Sie Ihr Testergebnis bestätigen!

  • Mitunter zeigen Selbsttests auch falsch positive Ergebnisse an. Bei Vorliegen eines positiven Ergebnisses eines Selbsttests besteht daher nach der Corona-Verordnung Absonderung die Verpflichtung, dass Sie Ihr Ergebnis unverzüglich mittels eines zuverlässigeren PCRTests bestätigen lassen. Kommen Sie dieser Nachtestpflicht nicht nach, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Nach der aktuell geltenden Testverordnung des Bundes haben Sie Anspruch auf eine bestätigende Untersuchung. Diese Testung ist für Sie kostenfrei.
  • Wenden Sie sich an eine Teststelle, um Ihr positives Selbsttestergebnis durch einen PCR-Test bestätigen zu lassen. Die Kontaktdaten erfahren Sie über

- die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg unter www.kvbawue.de/buerger/notfallpraxen/corona-anlaufstellen/corona-karte oder unter der Telefonnummer 116 117.
- Eine Auflistung teilnehmender Apotheken, die Testungen anbieten, finden Sie auf der Internetseite der Landesapothekenkammer unter www.lakbw.de/service/patient/antigen-schnelltests.

  • Weisen Sie die Teststelle bereits vorab auf Ihren positiven Selbsttest hin.
  • Zur Durchführung des PCR-Tests können Sie die freiwillige häusliche Absonderung unterbrechen. Beachten Sie dabei bitte entsprechende Schutzmaßnahmen (Abstand, medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP-2 Maske) und verzichten Sie nach Möglichkeit auf öffentliche Verkehrsmittel.

2. Begeben Sie sich in Absonderung!

  • Soweit möglich wird empfohlen, sich bis zum Vorliegen des bestätigenden PCRTestergebnisses freiwillig in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte größtmöglich zu vermeiden.
  • Eine Pflicht zur Absonderung besteht erst ab demjenigen Zeitpunkt, an dem ein positives PCR-Testergebnis vorliegt. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Entschädigung nach § 56 IfSG beachten Sie bitte die Informationen unter Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) / Verdienstausfall wegen Absonderung
  • Tragen Sie eine Maske, wenn Sie Kontakt zu anderen Personen in Ihrem Haushalt haben. Lüften Sie regelmäßig alle Zimmer der Wohnung. Vermeiden Sie direkten Kontakt zu weiteren Personen in Ihrem Haushalt.
  • Informieren Sie sich vor Betreten von Einrichtungen wie z.B. Pflegeheimen, Krankenhäuser oder Schulen über die dort geltenden Vorschriften.
  • Treten bei Ihnen Symptome auf, nehmen Sie telefonisch Kontakt zu Ihrem Hausarzt oder dem hausärztlichen Notdienst auf!

3. Informieren Sie Ihre Haushaltsangehörigen!

  • Teilen Sie allen Ihren Haushaltsangehörigen gegebenenfalls vorsorglich mit, dass ein positives Selbsttestergebnis bei Ihnen vorliegt und Sie sich mittels PCR-Test nachtesten lassen.
  • Aus Ihrem positiven Selbsttest ergeben sich noch keine Absonderungsverpflichtungen für Ihre Haushaltsangehörigen.
  • Eine Pflicht zur Absonderung besteht für Ihre Haushaltsangehörigen erst ab dem Zeitpunkt, an dem für Sie ein positives PCR-Testergebnis oder ein positives Ergebnis eines in einer Teststelle durchgeführten Antigen-Schnelltests vorliegt.

4. Weitere Informationen

  • Antworten auf weitere Fragen rund um Testungen und bei positivem PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie unter: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheitpflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/testen/