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Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung Königheim-Weikerstetten (Wald)

Landkreis Main-Tauber-Kreis

Flurbereinigungsbeschluss

vom 23.11.2020

1.      Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis -Untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die Flurbereinigung Königheim-Weikerstetten (Wald) als vereinfachtes Verfahren nach § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.

 

         Das Flurbereinigungsgebiet umfasst

         insbesondere alle privaten Waldflächen des Weilers Weikerstetten der Gemarkung und Gemeinde Königheim.

         Das Flurbereinigungsgebiet wird mit einer Fläche von rd. 90 ha festgestellt. Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte vom 27.11.2020 ersichtlich. Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.

 

2.      An der Flurbereinigung sind beteiligt

 

  • als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft.

 

  • als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.

 

         Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Königheim-Weikerstetten (Wald)". Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in 97953 Königheim, Main-Tauber-Kreis.

 

3.      Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - von Königheim zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der Gemeinde ein.

 

         Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4034) eingesehen werden.

 

4.1    Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis -Untere Flurbereinigungsbehörde- Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -Untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.

 

4.2    In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

 

         Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

 

         Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.

 

4.3    Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.

 

4.4    Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung des Landratsamtes vorgenommen werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist.

 

4.5    Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

 

4.6    Neben den unter 4.1 bis 4.4 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.

 

5. Datenschutzbestimmungen

Die Datenschutzbestimmungen des Vermessungs- und Flurneuordnungsamtes sind unter www.main-tauber-kreis.de/vermessung-flurneuordnung-dokumente abrufbar. Auf Wunsch senden wir Ihnen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch gerne in Papierform zu, oder Sie können diese zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Vermessungs- und Flurneuordnungsamt (Anschrift: Wellenbergstraße 3, 97941 Tauberbischofsheim) einsehen.

 

6 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Sitz: 97941 Tauberbischofsheim eingelegt werden.

(Hinweis: Anschrift der Unteren Flurbereinigungsbehörde: Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim, oder bei jeder anderen Stelle des Landratsamts Main-Tauber-Kreis)
 

Tauberbischofsheim, 23.11.2020

 
gez.                                           D.S.
Rüger, LVD
 
Landratsamt Main-Tauber-Kreis
- Vermessungs- und Flurneuordnungsamt -